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Jugendschutz

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Ab wann darf ich...

Wien

  • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Alkohol und Tabak in Schulen verboten
  • bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Öffentlichkeit der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak verboten
  • Abgabeverbot von alkoholischen Getränken und Tabak in der Öffentlichkeit an junge Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

Niederösterreich

  • bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Öffentlichkeit der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken (auch Mischgetränken, Alkopops) sowie Tabak verboten.
  • Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und Tabak in der Öffentlichkeit an sie abzugeben.

Burgenland

  • bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Öffentlichkeit der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak verboten
  • Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und Tabak in der Öffentlichkeit anzubieten und an sie abzugeben.

Steiermark

  • bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum von Getränken, die alkoholische Getränke über 14 Volumsprozent Alkohol enthalten, verboten
  • es ist verboten, Alkohol und Tabakwaren, die Kindern und Jugendlichen nicht konsumieren dürfen, an diese abzugeben

Kärnten

  • bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten
  • Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent sowie Mischgetränke, die gebrannte alkoholische Getränke (Spirituosen) enthalten, nicht trinken, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden. Alkoholische Getränke dürfen nur bis zu einer Menge konsumiert werden, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 Promille beträgt.
  • Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren, die sie nicht konsumieren dürfen weder erwerben noch in Besitz nehmen.

Oberösterreich

  • bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden.

Salzburg

  • bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak verboten.
  • Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken und Mischgetränken (z. B. Alkopops) verboten. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von Jugendlichen nur insoweit konsumiert werden, als durch den Konsum nicht offenkundig ein Rauschzustand hervorgerufen oder verstärkt wird.
  • Abgabeverbot für alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht konsumieren dürfen.

Tirol

  • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
  • Kinder und Jugendliche dürfen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt wurden, nicht erwerben oder konsumieren.
  • An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren, die sie nicht konsumieren dürfen, nicht weitergegeben werden.

Vorarlberg

  • bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Öffentlichkeit verboten
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken sowie Mischgetränken verboten.
  • es ist verboten, Alkohol und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche nicht konsumieren dürfen, diesen weiterzugeben.

Wie lange darf ich wegbleiben? (z.B. bei öffentlichen Veranstaltungen oder in Lokalen)

Wien

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 22 Uhr und darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 1 Uhr erlaubt und darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt

Niederösterreich

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 22 Uhr und darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 1 Uhr erlaubt und darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt

Burgenland

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 22 Uhr und darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt
  • vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 1 Uhr erlaubt und darüber hinaus in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt

Steiermark

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 21 Uhr
  • vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 23 Uhr
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 2 Uhr
  • in Begleitung einer Aufsichtperson ohne zeitliche Begrenzung
  • ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nach 23 Uhr auch ohne Begleitung bei Veranstaltungen von Schulen und Jugendorganisationen

Kärnten

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Aufenthalt an öffentlichen Orten und bei Veranstaltungen von 6 bis 22 Uhr erlaubt, in Gaststätten jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
  • vom 14 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt an öffentlichen Orten, bei Veranstaltungen und in Lokalen von 6 bis 24 Uhr erlaubt, sowie vom 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von 6 bis 2 Uhr in den Nächten vor Sonn- und Feiertagen
  • in Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis 1 Uhr, nach dem 14. Lebensjahr ohne zeitliche Beschränkung

Oberösterreich

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 22 Uhr
  • vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 24 Uhr und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung
  • bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung

Salzburg

  • bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 21 Uhr
  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 22 Uhr und in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage von 5 bis 23 Uhr
  • ab dem 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 23 Uhr und in der Nacht auf Sonn- und Feiertage von 5 bis 0 Uhr

Tirol

  • Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitperson oder ohne wichtigen Grund nicht an allgemein zugänglichen Orten aufhalten.
  • Der Aufenthalt bei öffentlichen Veranstaltungen ist Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis 22 Uhr und in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24 Uhr erlaubt; Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 1 Uhr und in Begleitung einer Aufsichtsperson und bei Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Releigionsgemeinschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit ohne zeitliche Begrenzung

Vorarlberg

  • bis zum 12. Lebensjahr zwischen 5 und 22 Uhr
  • vom 12. bis zum 14. Lebensjahr zwischen 5 und 23 Uhr
  • vom 14. bis zum 16. Lebensjahr zwischen 5 und 24 Uhr
  • vom 16. bis zum 18. Lebensjahr von 5 bis 2 Uhr

Auszug aus den Jugendschutzbestimmungen von der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.