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Verbot von Verbindungen und der Mensur

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Antrag der steirischen SPÖ vom 16.11.2006

eingebracht am 16.11.2006
Selbstständiger Antrag (§21 GeoLT)LTAbg.: Johannes Schwarz, Dr. Ilse Reinprecht, Mag.Dr. Martina Schröck, Mag. Gerhard Rupp
Fraktion(en): SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Regierungsmitglied(er): LR Dr. Bettina Vollath, LHStv. Dr. Kurt Flecker

Betreff:
Verbot schlagender Verbindungen sowie verstärkte Kontrolle der Wiederbetätigung

Begründung
Leider gibt es immer wieder öffentliche Aussagen von Personen, die entweder nationalsozialistische Wiederbetätigung darstellen oder zumindest knapp an die Grenze dieses Tatbestandes heran führen. Oft stehen diese Personen im Naheverhältnis zu schlagenden Studentenverbindungen. Rechtlich besonders bedenklich erscheinenden Verbindungen wie der Pennäler Ring, wo Minderjährige im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Körperverletzung durch das Mensurfechten treten.

Es ist jedenfalls sehr bedenklich, dass diese diversen Vereinigungen oder deren Homepages die Jugend mit einem nicht zeitgemäßen Menschenbild indoktriniert. Ob es rechtliche Ansätze für das Verbot schlagender Verbindungen unter Beteiligung von Volljährigen gibt, wäre ernsthaft zu prüfen.

Im selben Zusammenhang sollten auch das Verbotsgesetz entsprechend angepasst bzw. dessen Vollziehung verschärft werden. Die FPÖ- / BZÖ-Regierungsbeteiligung hat zum Beispiel in vielen Forschungseinrichtungen des Bundes schlagende Burschenschafter in verantwortungsvolle Positionen gebracht, die in ihren Aussagen teilweise haarscharf an der Wiederbetätigung vorbei schrammen. Eine Vollziehung der strengen Kontrollen der rechtsradikalen Szene – wie sie zu den unseligen Zeiten des Briefbombenterrors in Österreich statt gefunden hat – müsste wieder einsetzen.
Es wird daher der

Antrag
gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung mit dem dringenden Ersuchen heranzutreten,

1.) rechtliche Möglichkeiten des Verbotes schlagender Verbindungen, besonders in den Fällen, wo Minderjährige beteiligt sind, zu untersuchen und gegebenenfalls umzusetzen sowie

2.) die Vollziehung der Kontrolle der rechtsradikalen Szene zu verstärken und gegebenenfalls das Verbotsgesetz im Weg einer Regierungsvorlage in diesem Sinn zur Novellierung vorzuschlagen.

Schriftlicher Bericht
des Ausschusses: Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Betreff:
Verbot schlagender Verbindungen sowie verstärkte Kontrolle der Wiederbetätigung
873/1, Verbot schlagender Verbindungen sowie verstärkte Kontrolle der Wiederbetätigung (Selbstständiger Antrag) Der Ausschuss "Bildung" hat in seinen Sitzungen vom 28.11.2006, 17.04.2007 und 11.09.2007 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

In der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Landtages Steiermark vom 28. November 2006 wurde der Beschluss gefasst, die Landesregierung um Stellungnahme zum Antrag Einl.Zahl 873/1 betreffend „Verbot schlagender Verbindungen sowie verstärkte Kontrolle der Wiederbetätigung“ zu ersuchen.
Als zuständige Mitglieder der Landesregierung wurden Herr Landeshauptmann Mag. Franz Voves, Herr Landeshauptmannstellvertreter Dr. Kurt Flecker, Frau Landesrätin Mag.a Kristina Edlinger-Ploder und Frau Landesrätin Dr.in Bettina Vollath angeführt.

Herr Landeshauptmann Mag. Franz Voves und Frau Landesrätin Mag.a Kristina Edlinger-Ploder haben dem Landtag gegenüber ihre Unzuständigkeit erklärt.

Herr Landeshauptmannstellvertreter Dr. Kurt Flecker und Frau Landesrätin Dr.in Bettina Vollath haben in einer gemeinsamen Regierungsvorlage Stellung genommen, die von der Landesregierung am 19. März 2007 beschlossen und dem Landtag Steiermark übermittelt wurde und Folgendes zum Inhalt hat:

Der Ausschuss für Bildung hat in seiner Sitzung am 28.11.2006 den Beschluss gefasst, den gegenständlichen Antrag betreffend Verbot schlagender Verbindungen sowie verstärkter Kontrolle der Wiederbetätigung der Landesregierung zur Stellungnahme zuzuweisen. Dieser Antrag wurde daher Herrn LH Mag. Franz Voves, Herrn LH-Stv. Dr Kurt Flecker, Frau LRin Drin. Bettina Vollath sowie LRin Mag. Kristina Edlinger-Ploder weitergeleitet.
In diesem Antrag wird die Landesregierung aufgefordert, an die Bundesregierung mit dem dringenden Ersuchen heranzutreten,

1. rechtliche Möglichkeiten des Verbotes schlagender Verbindungen, besonders in den Fällen, wo Minderjährige beteiligt sind, zu untersuchen und gegebenenfalls umzusetzen sowie
2. die Vollziehung der Kontrolle der rechtsradikalen Szene zu verstärken und gegebenenfalls das Verbotsgesetz im Wege einer Regierungsvorlage in diesem Sinne zur Novellierung vorzuschlagen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass es leider immer wieder öffentliche Aussagen von Personen gäbe, die entweder nationalsozialistische Wiederbetätigung darstellen oder zumindest knapp an die Grenze dieses Tatbestandes heranführen. Oft stünden diese Personen im Naheverhältnis zu schlagenden Studentenverbindungen. Rechtlich besonders bedenklich erscheinen Verbindungen wie der Pennäler Ring, wo Minderjährige in Zusammenhang mit der vorsätzlichen Körperverletzung durch das Mensurfechten treten.

Weiters sei es sehr bedenklich, dass diese diversen Vereinigungen oder deren Homepages die Jugend mit einem nicht zeitgemäßen Menschenbild indoktrinieren. Ob es rechtliche Ansätze für das Verbot schlagender Verbindungen unter Beteiligung von Volljährigen gäbe, wäre daher ernsthaft zu prüfen. Im selben Zusammenhang sollte auch das Verbotsgesetz entsprechend angepasst bzw. dessen Vollziehung verschärft werden und müssten strengere Kontrollen der rechtsradikalen Szene wieder einsetzen.

Zu diesem Antrag wird aus fachlich inhaltlicher Sicht von Seiten der Frau Landesrätin Dr.in Bettina Vollath unterstehenden Fachabteilung 6A – Landesjugendreferat wie folgt Stellung genommen:

Ad 1.) Die FA6A – Landesjugendreferat hat bei diversen relevanten Stellen und Einrichtungen recherchiert. Es sind dies: ETC Europäisches Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie; Friedensbüro Graz; Forum Politische Bildung; Landesjugendbeirat; Landesjugendforum; Dachverband der offenen Jugendarbeit; Bezirksjugendmanagement Graz; Kinder- und Jugendanwaltschaft; Jugendkulturzentrum Explosiv; LOGO ESOInfo; Arge Jugend gegen Gewalt und Rassismus; Staatsanwaltschaft Leoben; FA11A-Jugendwohlfahrt, Jugendschutz und Gewaltschutzeinrichtungsgesetz; Bildungsabteilung der Arbeiterkammer Steiermark; Österreichisches Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes in Wien

Daraus ergibt sich folgendes Bild:
Zur derzeitigen rechtliche Situation der Mensur unter Minderjährigen äußerte sich Dr. Hödl, Staatsanwaltschaft Leoben, wie folgt:
„Das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begeht, wer einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen).
Gemäß § 90 Abs. 1 StGB ist eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Mit der Einwilligung wird das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person ausgeübt. Voraussetzungen für die Annahme einer rechtswirksamen Einwilligung ist die Einwilligungsfähigkeit. Der Einwilligende muss Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen, um die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung bzw. der durch sie zugelassenen Körperverletzung oder Gefährdung im Wesentlichen abschätzen zu können (Burgsteller/Schütz in WK² § 90 Rz. 32).

Die Einwilligungsfähigkeit kann bei mangelnder Reife, psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung, bei Berauschung etc. nicht gegeben sein. Eine wirksame Einwilligung kann auch von Minderjährigen oder von Personen, für die ein Sachwalter bestellt ist, erklärt werden, wenn nicht einer der oben genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Das Strafgesetzbuch und das Jugendgerichtsgesetz enthalten keine Sonderregelung für Jugendliche. Es können daher Jugendliche (14- bis 18-Jährige) bei gegebener Einsichtsfähigkeit eine rechtswirksame Einwilligung erteilen. Die Einwilligung von Jugendlichen für Verletzungen bei Mensuren oder zu Piercings ist demnach rechtlich wirksam.
§ 90 Abs. 1 StGB enthält aber auch ein Sittenwidrigkeitskorrektiv, das heißt, die Verletzung oder Gefährdung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Damit wollte der Gesetzgeber die Dispositionsbefugnis des Einzelnen über seine körperliche Integrität beschränken. Der mit der Einwilligung in eine Verletzung oder Gefährdung verbundene freiwillige Rechtsschutzverzicht soll nicht gegen die Interessen der Rechtsgemeinschaft verstoßen. In den Gesetzestexten vertritt der Gesetzgeber die Auffassung, dass gegen die guten Sitten verstößt „was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht“.

Die Judikatur hat für die Praxis herausgearbeitet, dass Verletzungen, die das Ausmaß einer schweren Körperverletzung oder einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen erreichen, als sittenwidrig zu beurteilen sind, nicht dagegen leichte Verletzungen.“

Neben dem rechtlichen Aspekt ist nach Ansicht der FA6A - Landesjugendreferat auch der psychologische Aspekt zu bedenken. Auf der einen Seite steht der, der sich verletzten lässt, und auf der anderen Seite der, der verletzt und sozusagen „als Sieger vom Platz geht“. Der Gewinn von Macht wird angestrebt.

Dazu schreibt Prof. Dr. Eckart Osborg im Artikel „Subversive Verunsicherungspädagogik für die sozialpädagogische Präventionsarbeit mit rechtsorientierten Jugendlichen“. „Psychologisch betrachtet, fühlt man sich in Gruppen mächtiger. Stabile Gruppen bilden Machthierarchien und Autoritätsgefälle aus. Das Gefühl des eigenen Wertes wird dann entscheidend auch aus der Position und dem Status in der Gruppe abgeleitet.“

Dr. Willi Lasek vom Österreichischen Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes in Wien führt aus, dass nach der Einschätzung seiner Organisation „alle schlagenden Burschenschaften deutschnational eingestellt sind und einige davon als rechtsextrem bezeichnet werden können.“

Mag. Christian Ehetreiber - ARGE Jugend gegen Gewalt und Rassismus hält fest: „Hierarchisch-patriarchalische, autoritative und genuin frauenfeindliche Welt- und Menschenbilder werden an Jugendliche unrelativiert weitergeben.“ Damit werden gewaltorientierte Handlungsalternativen etabliert und dienen keineswegs der Förderung einer anzustrebenden Kultur der Gewaltfreiheit.
Laut Streetwork Wien, Jahresbericht 2005 sind „die Gewaltbereitschaft, die Rechtsorientierung – im Allgemeinen mit Rechtsextremismus gleichgesetzt – ein Spiegel der „Erwachsenengesellschaft“, die „ihre Jugendlichen“ gerne entweder zu Opfern oder zu Tätern macht.“ Die Vorbildwirkung der „erziehenden Generation“ ist für die Entwicklung von Werten und Normmodellen in der „Nachwuchsgeneration“ ganz und gar nicht zu leugnen.

Mag. Christian Theiss – Kinder- und Jugendanwalt - betont, „dass Kinder und Jugendliche sowohl entsprechend der österreichischen Rechtsordnung als auch der UN-Kinderrechtekonvention bestmöglich zu schützen und vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren sind“. Vorsorgemaßnahmen gegen Gefahren des jugendlichen Lebens sind auch laut § 2 Steiermärkisches Jugendförderungsgesetz 2004 zu treffen.

Laut Grundsätzen des SAG (Suchtvorbeugung als Gemeinschaftsaufgabe) sind „Abschreckung und einseitige Information … ebenso wie Verharmlosung abzulehnen. Präventionsangebote, die auf angstauslösende, stark emotionalisierende Methoden setzen, sind wenig zielführend und haben häufig gegenteilige Wirkung, da Abschreckung auf bestimmte Zielgruppen neugierverstärkend und anziehend wirken kann. Nachvollziehbare, erlebnisorientierte Workshops sind vorzuziehen.

Präventive Schutzfaktoren in der Person (Selbstvertrauen – Selbstwertgefühl; Einfühlungsvermögen; Kommunikations- und Konfliktfähigkeit; Frustrationstoleranz; vielfältige Bewältigungsstrategien; Genuss- und Erlebnisfähigkeit; Gefühle ausdrücken können) sind zu stärken. Weitere Schutzfaktoren – wie Zugang zu Information und Bildung, soziale Vernetzung und Unterstützung, Entwicklung kognitiver, sozialer und emotionaler Fähigkeiten, selbstständige Urteilsbildung, Problembewältigungsstile, befriedigende Entwicklungsperspektiven“ – sollen gefördert werden.

In Ergänzung dazu meint nochmals Mag. Christian Theiss, der steirische Kinder- und Jugendanwalt, dass „ein Verbot schlagender Verbindungen zum gesundheitlichen Schutz von Minderjährigen nur dann als sinnvoll erachtet wird, wenn die grundlegende „mentale Immunisierung“ von Kindern und Jugendlichen (und Erwachsenen) gegen diskriminierende, rassistische, demokratiefeindliche und menschenverachtende Tendenzen, Gedankenwelten und Verhaltensweisen Ziel einer gesamtpolitischen Initiative ist“.

Laut Dr. Roman Schweidlenka, ESOInfo&service geht es „um eine umfassende Darstellung und Bewusstmachung Demokratie bedrohender Kräfte, Trends und Moden und gleichzeitig um Demokratie sichernde und Demokratie belebende Maßnahmen, die auch vor neuen, für Jugendliche interessanten und ansprechbaren Wegen nicht zurückschrecken“.

Die FA6A – Landesjugendreferat bemüht sich, im Rahmen der Möglichkeiten und budgetären Gegebenheiten vielfältige Aktivitäten mit den oben genannten Inhalten und Zielsetzungen zu setzen bzw. ideell und/oder finanziell zu fördern.

Koordiniert von der FA6A – Landesjugendreferat hat sich im Juni 2006 eine Arbeitsgruppe gebildet, die präventive und andere Einrichtungen umfasst. Diese diskutiert über ein gemeinsames Vorgehen gegen antidemokratische Tendenzen. Neben Aufklärung, Information und Prävention sollen Alternativen zum religiösen / esoterischen und politisch totalitären Denken gefördert werden, die auf demokratiepolitische und weltoffene religiöse Traditionen zurückgreifen.

Zusammenfassend wird als Fazit von der FA6A – Landesjugendreferat empfohlen:
· Für diesen umfassenden Themenbereich sollten Verantwortlichkeiten festgelegt und budgetäre Vorsorgemaßnahmen getroffen werden; gefordert sind Verantwortliche auf allen Ebenen, von der kommunalen Ebene bis zur Europäischen Union.
· Eine umfassende humanistische Bildung der steirischen Kinder und Jugendlichen ist anzustreben;
· In Unterrichtsfächern wie Politische Bildung, Geschichte und Sozialkunde, Sachunterricht, Soziales Lernen etc. sollen menschenrechtliche Wertbilder vermittelt werden, die den Respekt vor dem Anderen als höchstes Gut beachten;
· Ein Überblick über die Thematik in Form von Dokumentationen, Studien, wissenschaftliche Broschüren erscheint notwendig;
· Demokratieverständnis, Toleranz und Respekt sollen vermehrt geschult werden;
· Interkulturelle Jugendarbeit sollte vermehrt angeboten werden (muttersprachliche Jugendarbeiter, Ausbildung);
· Organisationen mit Schwerpunkt Integration und Migrantenbetreuung sollten in diese Thematik miteinbezogen werden;
· Alternative erlebnisorientierte Freizeitaktivitäten sollten vermehr angeboten werden;
· Regionale (demokratie-, respekt-, toleranzfördernde) Projekte sollten unterstützt werden;
· Reflexion von eigenen Vorurteilen, Auseinandersetzung mit der eigenen Identität und Gruppenzugehörigkeit, sowie ein differenziertes Verständnis von Vielfalt und einen Einblick in die Grundlagen des Gleichbehandlungsgesetzes sind (in Seminaren und/oder Workshops) zu bearbeiten;
· Maßnahmen, die die Würde einzelner Menschen und/oder Personengruppen verletzen, sind abzulehnen;
· Im Einklang mit der ausgesprochenen Schutzwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen sollte ein Verbot der Mitgliederrekrutierung unter Minderjährigen für schlagende Burschenschaften geprüft werden;
· Ausstiegshilfen für Mitglieder in schlagenden Burschenschaften erscheinen wichtig;
· Eine vermehrte Sensibilisierung von Kulturveranstaltern in Bezug auf radikale Musikgruppen und Musiktexte ist anzustreben;
· Seminare und Schulungen (Bewusstseinsbildung und/oder Handlungsoptionen im Umgang mit rechten oder gewaltbereiten Jugendlichen) für Multiplikatoren, Eltern und Gemeindeverantwortliche sollten vermehr angeboten werden.
· Eine Vernetzung von verschiedensten Einrichtungen (Schule, Eltern, außerschulische Jugendarbeit, Exekutive, Soziales) ist anzustreben;
· Gezielte, demokratiefördernde Allianzen mit großen Organisationen sollen gesucht werden;
· Die Vorbildwirkung der „erziehenden Generation“ muss bewusst gemacht werden;
· Ein abgestimmtes, gemeinsames Vorgehen ist punktuellen, vereinzelten Maßnahmen vorzuziehen.

Ad 2.) Die ARGE Jugend gegen Gewalt und Rassismus berichtet, dass „aus ihrer langjährigen Kooperation mit der Exekutive wie auch mit der Sicherheitsdirektion die bestehenden Kontrollen der rechtsradikalen Szene in fast allen Fällen als ausreichend erscheinen und dass die Exekutive mit (rechtsextremen, rassistischen…) Gewalttätern sehr professionell verfährt.
Vielmehr müsste der Begriff weiter gefasst werden: verstärkte Kontrolle allgemein gewaltbereiter, totalitärer Gruppierungen ungeachtet des jeweiligen ideologisch-politischen, kulturellen oder konfessionellen Hintergrundes. Das österreichische Strafrecht müsste dem Aspekt der Etablierung einer Kultur der Gewaltfreiheit insgesamt deutlicher Rechnung tragen, indem etwa die Strafausmaße für Gewaltdelikte deutlich höher anzusetzen sind als etwa für Eigentumsdelikte“. Hier ist die Bundesgesetzgebung angesprochen.

Laut ETC Europäisches Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie bedarf es einer Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot. „Jeglicher Ausschluss von Rechten, jede Agitation und Grundhaltungen, welche die gleiche Würde von Menschen verneint“ - ungeachtet des jeweiligen ideologisch-politischen, kulturellen oder konfessionellen Hintergrundes - ist zu verurteilen.“
Außerdem müsse das „Verbotsgesetz besser kommuniziert“ und in eine jugendadäquate Sprache übersetzt werden (Alexander Mikusch, Jugendkulturzentrum Explosiv). Auch sollten technische Neuerungen (wie Internet usw.) mit aufgenommen werden.

Seitens des Jugendbereiches sind aufgrund der Vorhergegangenen Ausführungen verstärkt Präventivmaßnahmen möglich, welche jedoch entsprechend budgetäre Vorsorgemaßnahmen notwendig machen.

Zu diesem Antrag wird aus rechtlicher Sicht von Seiten der Herrn LH-Stv. Dr. Kurt Flecker unterstehenden Fachabteilung 11A - Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeit und Beihilfen, soweit der Aufgabenbereich in Zusammenhang mit dem Steiermärkischen Jugendschutzgesetz tangiert wird, wie folgt Stellung genommen:

Unter der Annahme, dass Burschenschaften Vereine sind, ist zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass sich diese auf das Grundrecht der Vereinsfreiheit berufen können. Das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit ist in Art. 12 StGG und Art. 11 EMRK verankert. Diese beiden im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen gewährleisten die Freiheit Vereine zu gründen, diesen anzugehören und sich im Sinne des Vereinszwecks zu betätigen. Der Begriff der Vereinsfreiheit umfasst daher auch die sich im Rahmen der Vereinsstatuten haltenden Aktivitäten des Vereins. Das Grundrecht auf Vereinsfreiheit steht unter Gesetzesvorbehalt, dh. dass die Ausübung dieses Rechts durch einfachgesetzliche Bestimmungen geregelt werden kann. Maßgeblich für die Gestaltung dieser einfachgesetzlichen Regeln, die das Grundrecht auf Vereinsfreiheit auch beschränken können, ist Art 11 Abs. 2 EMRK, wonach die Ausübung der Vereinigungsfreiheit keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden darf als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Gemäß den einfachgesetzlichen Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz kann ein Verein bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK behördlich mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht. Zusammenfassend sind daher Eingriffe in die Vereinsfreiheit nur zulässig, wenn sie auf Gesetz beruhen, einem legitimen Ziel (das sind die in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen) entsprechen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Darüber hinaus muss nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowohl die einfachgesetzliche Regelung als auch die konkrete Maßnahme, mit der in dieses Grundrecht eingegriffen wird, zur Erreichung des legitimen Zieles geeignet und angemessen sein.

Zur Frage, ob demnach das geltende Steiermärkische Jugendschutzgesetz (StJSchG) ausreichen könnte, um schlagende Vereine (in denen sich Jugendliche zB rituell Verletzungen zuziehen) auflösen zu können, vertritt der Verfassungsdienst die Rechtsmeinung, dass dieses keine Rechtsgrundlage dafür biete. Es findet sich im StJSchG keine Bestimmung, auf die sich ein derartiger Verwaltungsakt stützen könnte.

Auch scheint im gegebenen Zusammenhang die Erlassung einer Verordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 6 StJSchG nicht unproblematisch zu sein, zumal hier besondere Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine bestimmte Veranstaltung oder eine bestimmte Vereinsaktivität als den Zielsetzungen des Gesetzes widersprechend festgelegt werden könnte. Ziel des Gesetzes ist es, die Jugend vor Gefahren und Einflüssen zu schützen, die sich nachhaltig auf die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung auswirken. Es wäre demnach vor Erlassung einer derartigen Verordnung zu ermitteln, ob sich die von den „schlagenden“ Verbindungen gepflogene Art des Fechtens durch Jugendliche auf deren Entwicklung im Sinne dieser gesetzlichen Zielsetzung nachhaltig auswirken. Sofern nach den Statuten der Burschenschaften das Fechten durch Jugendliche zu den Vereinsaktivitäten zählt, müsste die Bezirksverwaltungsbehörde, da die Erlassung einer auf § 6 StJSchG gestützten Verordnung in das auch Jugendlichen zustehende Grundrecht auf Vereinsfreiheit eingreift, darüber hinaus auch prüfen, ob eines der öffentlichen Interessen des erwähnten Art. 11 Abs. 2 EMRK vorliegt, ob dieser Grundrechtseingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und ob das gewählte Mittel auch adäquat ist.

Der Vollständigkeit halber sei hier auch die Bestimmung des § 6a StJSchG erwähnt, die „Verbotene Veranstaltungen“ regelt. Die Frage, ob es sich im gegebenen Zusammenhang um eine Veranstaltung (zB intern veranstaltete Fechtwettbewerbe) im Sinne der Bestimmung des § 6a StJSchG handelt, muss von den Normadressaten (das sind Kinder und Jugendliche, Erwachsene und Veranstalter) selbst beurteilt werden, da sich das Verbot sich bei derartigen Veranstaltungen aufzuhalten und an ihnen teilzunehmen, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Für ein präventives Einschreiten der Behörde gibt es keine gesetzliche Möglichkeit, es könnte lediglich im Nachhinein im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geprüft werden, ob es sich um eine verbotene Veranstaltung gehandelt hat. Ungeachtet dessen wird die Bestimmung des § 6a StJSchG im gegenständlichen Bezug allerdings insofern ohnehin nicht zur Anwendung kommen können, als die Normadressaten darauf vertrauen können müssen, dass es sich bei den in Rede stehenden Verbindungen um rechtmäßig bestehende Vereine handelt und daher auch die in den Vereinsstatuten geregelten Vereinsaktivitäten ausgeübt werden dürfen.

Zur Frage, ob durch eine Novellierung des StJSchG derartige „schlagende“ Vereine unterbunden werden könnten, vertritt der Verfassungsdienst die Ansicht, dass dies in Hinblick auf die innerstaatliche Kompetenzverteilung verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG fällt das Vereinsrecht in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes. In Wahrnehmung dieser Zuständigkeit hat der Bund das Vereinsgesetz 2002 erlassen und in dessen § 29 geregelt, aus welchen Gründen Vereine aufgelöst werden können. Der Landesgesetzgeber könnte Regelungen, die einen Eingriff in die Vereinsfreiheit bewirken können, grundsätzlich nur im Rahmen seiner Kompetenzen regeln, hier also nur unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes. Von dieser Kompetenz wird die Erlassung von landesgesetzlichen Regelungen, die die Auflösung von Vereinen vorsehen, nicht umfasst sein. Diese Kompetenz wird aus den nachfolgenden Erwägungen wohl nur der Bund haben.

Bund und Länder sind in Wahrnehmung ihrer Kompetenzen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Dies bedeutet, dass der rechtspolitische Gestaltungsfreiraum des Bundesgesetzgebers insoweit eingeschränkt ist, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität landesgesetzlicher Regelungen darstellen; dasselbe gilt auch umgekehrt im Verhältnis des Landesgesetzgebers zum Bundesgesetzgeber. Die nach dieser Judikatur der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht verbietet dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und zu unterlaufen. Diese Pflicht verhält ihn dazu, eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung der eigenen Interessen mit jenen der anderen Gebietskörperschaft vorzunehmen und nur eine Regelung zu treffen, die zu einem solchen Interessenausgleich führt. Der Landesgesetzgeber muss daher die von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des Jugendschutzes mit den vom Bund wahrzunehmenden öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Vereinsrechts abwägen. Diese Abwägung darf grundsätzlich nicht zum Ergebnis führen, dass die bundesgesetzlichen Regelungen durch landesgesetzliche Regelungen so unterwandert werden, dass für diese überhaupt kein Anwendungsbereich mehr bleibt. Eine landesgesetzliche Regelung, welche die Auflösung von schlagenden Vereinen vorsieht, würde aber die bundesgesetzliche Regelung über die Vereinsauflösung so unterwandern, dass für die bundesgesetzliche Regelung kein Anwendungsbereich mehr verbliebe und erschiene daher als verfassungsrechtlich bedenklich.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Veranstaltungen rechtsradikaler Natur in Zukunft zu unterbinden sind. Da jedoch aus den vorhin dargelegten Rechtserwägungen der landesgesetzliche Regelungsrahmen des Jugendschutzes nicht ausreichend ist, um Veranstaltungen rechtsradikaler Natur bzw. die gesamte rechtsradikale Szene zu kontrollieren, aber die Intentionen des Antrages zu begrüßen sind, ist daher im Sinne des gegenständlichen Antrages an die Bundesregierung heranzutreten.


In der Ausschusssitzung am 17. April 2007 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit neuerlich ein Beschluss gefasst, die „Landesregierung um eine formelle Stellungnahme (Regierungssitzungsbeschluss)“ zu ersuchen. Näheres ist dem Beschluss des Ausschusses nicht zu entnehmen. Rückfragen bei der Direktion des Landtages Steiermark haben ergeben, dass eine Stellungnahme der Landesregierung mit einer Begründung der Unzuständigkeit von Herrn Landeshauptmann Mag. Franz Voves und Frau Landesrätin Mag.a Kristina Edlinger-Ploder erbeten wird.

Dazu darf wie folgt Stellung genommen werden:

Die Geschäftsbereiche von Herrn Landeshauptmann Mag. Franz Voves und von Frau Landesrätin Mag.a Kristina Edlinger-Ploder begründen keine Zuständigkeit für eine inhaltliche Stellungnahme in der gegenständlichen Angelegenheit. Der Beschluss des Ausschusses vom 17. April 2007 gibt auch keinen Aufschluss darüber, unter welchem Aspekt der Ausschuss eine Zuständigkeit der beiden Regierungsmitglieder zu erkennen glaubt.

Es kann daher nur vermutet werden, dass der Ausschuss eine Zuständigkeit von Herrn Landeshauptmann Mag. Franz Voves unter dem Gesichtspunkt seiner Zuständigkeit für das „Verfassungsrecht“ und eine Zuständigkeit von Frau Landesrätin Mag.a Kristina Edlinger-Ploder unter dem Gesichtspunkt ihrer Zuständigkeit für „Hochschulangelegenheiten“ sehen könnte.

Diesbezüglich wird bemerkt, dass die gegenständliche Angelegenheit unbestreitbar eine verfassungsrechtliche Dimension hat, was aber auf jede Verwaltungsangelegenheit zutreffen kann. Wollte man aus dem Umstand, dass eine Verwaltungsangelegenheit auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden kann, eine Zuständigkeit von Herrn Landeshauptmann Mag. Franz Voves ableiten, dann würde dies auf eine Allzuständigkeit des Landeshauptmannes hinauslaufen. Ein solches Verständnis kann aber der Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung unmöglich unterstellt werden, weil sie dann obsolet wäre.

Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass zu verfassungsrechtlichen Aspekten der Angelegenheit Herr Landeshauptmannstellvertreter Dr. Kurt Flecker in der oben erwähnten Regierungsvorlage vom 19. März 2007 – fußend auf einer gutachtlichen Äußerung des Verfassungsdienstes - Stellung genommen hat.

Von Frau Landesrätin Mag.a Kristina Edlinger-Ploder wird ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag von der A3 hinsichtlich der Möglichkeiten einer Beantwortung geprüft wurde. Seitens der A3 kann für den Antrag keine Zuständigkeit erkannt werden, da waffenstudentische Bünde wie Burschenschaften, Corps, Pennalien etc. dem Vereinsrecht und damit der vereinspolizeilichen Kontrolle unterliegen. Dies wurde in einem Gespräch der A3 mit dem Verfassungsdienst des Landes abgeklärt. Alleine aus dem Umstand, dass es sich um Vereine handelt, deren Mitglieder aus studentischen oder akademischen Kreisen kommen, ergibt sich nicht automatisch eine „Hochschulangelegenheit“. Wäre dies nämlich so, dann müsste sich auch eine Zuständigkeit der A3 für universitätsnahe Sportvereine etc. ergeben. Mit einer derart weiten Auslegung von Geschäftsbereichen würden aber alle durch die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung gezogenen Zuständigkeitsgrenzen gesprengt werden.
Der Ausschuss "Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur" stellt den

Antrag
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Antrag, Einl.Zahl 873/1, der Abgeordneten Schwarz, Dr.in Reinprecht, Mag.a Dr.in Schröck und Mag. Rupp, betreffend Verbot schlagender Verbindungen sowie verstärkte Kontrolle der Wiederbetätigung, wird zur Kenntnis genommen.
Der Obmann:
LTAbg. Walter Kröpfl

Der Berichterstatter:
LTAbg. Johannes Schwarz